Das Buch „Unternehmensstrafrecht und Menschenrechtsverantwortung“– die strafrechtliche Verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen im Rahmen internationaler Unternehmensaktivitäten“ wurde im März 2016 im Neuen Wissenschaftlichen Verlag in der Schriftenreihe der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen veröffentlicht.
Das Buch basiert auf meiner an der Universität Wien geschriebenen Dissertation und geht der Frage nach, inwieweit Unternehmensstrafrecht einen Beitrag zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen im Rahmen internationaler Unternehmensaktivitäten leisten kann.
An dieser Stelle vielen an Dank an die Universitätsprofessoren Hannes Tretter und Richard Soyer für die wertvolle Unterstützung sowie an die Brandl Maggi Kathollnig STUDIO LEGALE RechtsanwaltsGmbH und die Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen.
Worum es geht:
In Österreich wurde im Jahr 2006 mit dem Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen eingeführt. Damit folgte Österreich einem internationalen Trend – die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten und insbesondere auch Staaten mit Common-Law-Hintergrund hatten bereits zuvor in ihren Rechtsordnungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen verankert. Neben dem Trend zu Unternehmensstrafrecht rückte in den vergangenen Jahren der Diskurs über die unternehmerische Verantwortung für Menschenrechte verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit und auf die Agenda internationaler Organisationen – vor allem im Zuge der Ausarbeitung der UN Guiding Principles on Business and Human Rights.
Die These, dass Unternehmensstrafrecht im Zusammenhang mit Menschenrechtsschutz eine Rolle spielen kann, beruht insbesondere auf den Annahmen, dass bestimmten Menschenrechtsverletzungen strafrechtliche Relevanz zukommt und die Reichweite inländischer Jurisdiktion über nationale Grenzen hinaus auch Straftaten mit Auslandsbezug erfassen kann.
Ein Blick auf den Alltag in transnationalen Unternehmen, in denen Entscheidungsträger in den Konzernzentralen mit den Leitungen von Tochtergesellschaften und Zulieferbetrieben über Ländergrenzen und Kontinente hinweg Verhandlungen führen, ohne dabei auch nur den Schreibtisch zu verlassen, und eine – mitunter strafrechtlich relevante – Weisung erhebliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer oder Dritte tausende Kilometer entfernt haben kann, macht deutlich, wie leicht in der globalisierten Wirtschaftswelt Unternehmensaktivitäten – und unter Umständen auch strafbare Handlungen – nationale Grenzen überwinden.
Abhängig von Branche und Region reichen mögliche strafrechtlich relevante Risikobereiche für Menschenrechte von ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und mangelhaften Sicherheitsstandards in Entwicklungsländern bis hin zu Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bestechungszahlungen, Geldwäsche, Ressourcenabbau in Konfliktregionen und dem Export von Waffen und Dual-Use-Gütern.
Während sich das Buch bei der Analyse von Unternehmensstrafrecht auf das österreichische VbVG fokussiert, verfolgt sie auch eine internationale Perspektive und beleuchtet einführend die Entwicklung von Unternehmensstrafrecht in den EU-Mitgliedstaaten, im angloamerikanischen Rechtsraum und anderen wichtigen Wirtschaftsnationen wie China und Indien.
Die Reichweite inländischer Jurisdiktion bei der Verfolgung von Straftaten mit Auslandsbezug wird untersucht und ein Kapitel widmet sich mit Blick auf die Diskussion über „Corporate Complicity“ der mittelbaren strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen als Beitrags- und Bestimmungstäter zu Straftaten im Konzernverbund, in der Zulieferkette sowie von anderen privaten und staatlichen Akteuren.
Das Buch gibt schließlich einen Überblick über die konkreten Risikobereiche für Menschenrechte und analysiert deren potentielle strafrechtliche Relevanz anhand von Tatbeständen aus dem österreichischen StGB und Nebenstrafrecht.
Im Laufe dieser Untersuchung bestätigt sich die These, wonach Unternehmensstrafrecht im Diskurs über die Menschenrechtsverantwortung von Unternehmen mehr Beachtung verdient und Unternehmen auch zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit angehalten sind, präventive Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten zu implementieren.
