Mit 10. März 2021 ist in der EU die Offenlegungsverordnung (auch Disclosure-Verordnung bzw. Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR) in Kraft getreten mit dem Ziel den Finanzsektor im Umgang mit Nachhaltigkeitsthemen zu Transparenz zu verpflichten und „Greenwashing“ zu verhindern.
Die Offenlegungsverordnung ist gemeinsam mit der Taxonomie-Verordnung ein Meilensein zur Umsetzung des im Jahr 2018 von der EU Kommission präsentierten Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Dieser formuliert drei große Ziele: 1. Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umlenken 2. finanzielle Risiken aus Klimawandel, Ressourcenknappheit, Umweltzerstörung und sozialen Probleme bewältigen; 3. Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit fördern.
Als Verordnung ist sie in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Mit 20 Artikeln auf 16 Seiten ist die Verordnung vom Umfang überschaubar. Allerdings machen die Vielzahl an Querverweisen auf andere Rechtsakte und umfangreiche Ausführungsbestimmungen die rechtliche Analyse im Detail durchaus zu einer Herausforderung.
Die Offenlegungsverordnung verpflichtet sowohl Finanzmarkteilnehmer als auch Finanzberater. Als Finanzberater gelten alle, die über Finanzprodukte beraten, wie Banken, Versicherungsvermittler oder Wertpapierfirmen. Ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die weniger als drei Personen beschäftigen. Zu den Finanzmarkteilnehmern zählen unter anderem Asset Manager, Versicherungen und Banken mit Portfolioverwaltung.
Zu den Finanzmarktteilnehmern gehören unter anderem Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung erbringen und Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge. Unter Finanzberatern sind all diejenigen zu verstehen, die über diese Finanzprodukte beraten, wie Banken, Versicherungsvermittler oder Wertpapierfirmen. Ausgenommen davon sind lediglich Unternehmen, die weniger als drei Personen beschäftigen.
Bei der Offenlegung von Informationen wird zwischen zwei großen Kategorien unterschieden: Einerseits Nachhaltigkeitsrisiken und andererseits negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Nachhaltigkeitsrisiken sind definiert als Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten. Beispielhaft dafür sind Risiken aus dem Klimawandel: Diese können physischer Natur sein (zB Hochwasser und Dürre), sie können aber auch sogenannte Transitionsrisiken sein, die durch Änderungen der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer Abwertung von Vermögenswerten führen (zB Einführung einer CO2-Steuer).
Zu den Nachhaltigkeitsfaktoren zählen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die negativen Auswirkungen auf diese Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impact Indicators bzw. PAIs) werden in den technischen Regulierungsstandards (RTS) mit Indikatoren konkretisiert.
Während die Nachhaltigkeitsrisiken somit Ereignisse betreffen, die von außen auf das Unternehmen einwirken und zumindest potentiell negative finanzielle Auswirkungen haben (outside-in, finanzielle Materialität), erfassen spiegelbildlich die negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren die nachteiligen Folgen, die durch die Wirtschaftstätigkeit selbst entstehen (inside-out, gesellschaftliche oder ökologische Materialität).
Transparenz auf Unternehmensebene
Auf Unternehmensebene verpflichtet Art 3 Finanzmarkteilnehmer auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen offenzulegen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Für Finanzberater bezieht sich analog die Pflicht auf ihre Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeit.
Nach Art 4 habenFinanzmarktteilnehmer auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, inwieweit sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Grundsätzlich besteht dabei eine Wahlmöglichkeit nach dem Prinzip „comply or explain“. Keine Wahlmöglichkeit haben Finanzmarkteilnehmer, die im Laufe des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Sie müssen zwingend ab dem 30. Juni 2021 auf ihren Internetseiten unter anderem eine Erklärung über Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren sowie eine Beschreibung aller in diesem Zusammenhang ergriffenen oder geplanten Maßnahmen veröffentlichen.
Art 5 enthält eine Regelung zur Transparenz der Vergütungspolitik: Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben auf ihren Internetseiten anzugeben, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.
Transparenz auf Produktebene
Auf Ebene der Finanzprodukte werden Transparenzpflichten in den vorvertraglichen Informationen eingeführt. Nach Art 6 haben Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in vorvertraglichen Informationen zu erläutern, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen bzw. ihrer Versicherungs- und Anlageberatung einbezogen werden. Sie haben zudem die Ergebnisse der Bewertung der Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite ihrer Finanzprodukte anzugeben. Wenn sie Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten, haben die Erläuterungen eine klare und knappe Begründung dafür zu enthalten. Art 7 enthält eine Transparenzbestimmung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Über die allgemeinen Transparenzpflichten hinaus, enthalten Art 8 und 9 besondere Bestimmungen für Finanzprodukte, die ökologische oder sozialer Merkmale bewerben oder eine nachhaltige Investition anstreben. Die Einführung und die Abgrenzung dieser zwei neu geschaffenen Produktkategorien, die auch als „hellgrüne“ Finanzprodukte (Art 8) und „dunkelgrüne“ Finanzprodukte (Art 9) bezeichnet werden, zählt zu den meist diskutierten Bestimmungen der Offenlegungsverordnung.
Werden mit einem Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale beworben, ist gemäß Art 8 auszuführen, wie diese Merkmale erfüllt werden. Wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, ist anzugeben, ob und wie dieser Index mit diesen Merkmalen vereinbar ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass mit dem Finanzprodukt in Unternehmen investiert wird, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.
Art 9 erfasst Finanzprodukte, mit denen eine nachhaltige Investition angestrebt wird. Als „nachhaltige Investition“ gilt eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels oder zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt. Zudem darf durch die Investition kein anderes Nachhaltigkeitsziel erheblich beeinträchtigt werden und haben die investierten Unternehmen ebenfalls die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anzuwenden.
Ein Aspekt bei Finanzprodukten nach Art 9, die mitunter auch als „Impact Investment“ bezeichnet werden, liegt auf der Messbarkeit ihrer Nachhaltigkeitswirkung. Auch bei diesen ist daher auszuführen, inwieweit ein Index als Referenzwert verwendet wird.
Sowohl bei Finanzprodukten nach Art 8 als auch nach Art 9 haben die Internetseiten Angaben zu den Methoden zur Bewertung, Messung und Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder der Auswirkungen zu enthalten sowie zu den Datenquellen, den Kriterien für die Bewertung der Vermögenswerte sowie den relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren (Art 10). Die Informationen müssen klar, prägnant und für Anleger verständlich sein.
Auch die regelmäßigen Berichte der Finanzmarkteilnehmer haben Erläuterungen zu enthalten, inwieweit bei diesen Finanzprodukten die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt wurden (Art 11). Die Einzelheiten zur Darstellung und zum Inhalt der offenzulegenden Informationen werden in den technischen Regulierungsstandards festgelegt.
Die veröffentlichten Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten (Art 12) und die Marketingmitteilungen dürfen mit diesen nicht im Widerspruch stehen (Art 13).
Die Offenlegungsverordnung ist für die Transparenz von Sustainable Finance in der EU ein Meilenstein, vor allem im Zusammenwirken mit der Taxonomie-Verordnung. Die Umsetzung ist für Finanzmarkteilnehmer und Finanzberater aber eine Herausforderung. Für rechtliche Fragen steht Ihnen die Maggi Kathollnig RechtsanwaltsGmbH gerne zur Verfügung.
