Alien Tort Statute: Unternehmen und Menschenrechte vor US-Gerichten

Nach der Entscheidung des US Supreme Court im Fall Kiobel im Folgenden ein kurzer Überblick über die Entwicklung des Alien Tort Statute und die umstrittenen Versuche, dieses Gesetz als Grundlage für Klagen gegen Unternehmen zu gebrauchen.

 (Auszug aus  Unternehmensstrafrecht und Menschenrechtsverantwortung, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2016)

Wer in den letzten Jahren über rechtliche Wege diskutiert hat, Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen haftbar zu machen, kam am Alien Tort Statute (ATS auch Alien Tort Claims Act ATCA genannt), einem Gesetz, welches Ausländern in den USA bei Verletzungen des Völkerrechts einen zivilrechtlichen Rechtsweg eröffnet, nicht vorbei. Die Geburtsstunde des ATS als Menschenrechtsklage liegt in den frühen 1980er Jahren; Mitte der 1990er Jahre erfolgten auf seiner Grundlage erstmals Klagen gegen Unternehmen. Die Geschichte des ATS ist aber sehr viel älter – es zählt nämlich zu den ersten Gesetzen der USA, erlassen im Jahr 1789 vom ersten Kongress im Rahmen des „First Judiciary Act“. Heute findet sich das ATS im 28 United States Code § 1350 und lautet: „[…] the district courts shall have original jurisdiction of any civil action by an alien for a tort only, committed in violation of the law of nations or a treaty of the United States.“

In der Praxis hatte das ATS dann jedoch für beinahe 200 Jahre kaum Relevanz.[1] Das änderte sich erst im Jahr 1980 mit der Klage eines paraguayischen Arztes:[2] Joel Filartiga, ein Kritiker des Stroessner-Regimes in Paraguay, der in den USA Asyl gefunden hatte, machte in seiner Klage den in der Zwischenzeit in New York ansässigen, ehemaligen hohen paraguayischen Polizeibeamten Américo Norberto Peña-Irala für die Folterung und Ermordung seines 17-jährigen Sohnes verantwortlich. In der Klage wurde argumentiert, dass Folter und Mord durch einen Polizeibeamten eine Verletzung des „law of nations“ darstelle – und mit dem ATS daher eine geeignete Anspruchsgrundlage für die Forderung von Schadenersatz gegeben sei. Das Berufungsgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von über 10 Millionen US-Dollar.[3]

In Folge gelang es mit Klagen basierend auf dem ATS in mehreren aufsehenerregenden Fällen, Diktatoren und Kriegsverbrecher zu Schadenersatzzahlungen an Opfer ihrer Menschenrechtsverletzungen zu verurteilten, darunter ehemalige Diktatoren wie Ferdinand Marcos[4] (Philippinen), Prosper Avril[5] (Haiti) und der bosnische Serbenführer Radovan Karadcic.[6]

Seit Mitte der 1990er Jahre wurden auch zahlreiche Klagen gestützt auf das ATS gegen Unternehmen im Zusammenhang mit einer behaupteten Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen eingebracht. Die Klagen betrafen namhafte Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen – Bergbau, Öl- und Gasindustrie, Finanzwirtschaft, Pharmazie, Lebensmittel, Chemie, Telekommunikation und Technologie.[7] In vielen Fällen wurde dabei eine Komplizenschaft zu Menschenrechtsverletzungen von staatlichen Akteuren behauptet. Zwar wurde ein großer Teil der Klagen als unzulässig abgewiesen,[8] aber bereits der Abschluss mehrerer Vergleiche, in denen sich Unternehmen verpflichtet haben, Geld an die Kläger zu zahlen, wurde in der Vergangenheit von Menschenrechtsorganisationen als Erfolg gewertet. Wie in Kap 7.1 dargestellt, zählten dazu Vergleiche mit den Rohstoffkonzernen Shell und Unocal sowie auch mit anderen großen Unternehmen wie Yahoo, GAP und Pfitzer.[9]

Nach einer Entscheidung des Supreme Court im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum[10] im April 2013 ist die Zukunft des ATS als Instrument zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen von Unternehmen allerdings überaus fraglich und sind entscheidende Rechtsfragen zum konkreten Anwendungsbereich des ATS nach wie vor strittig.

 Rechtsfragen und Ausblick

Die Verfahren nach dem ATS gegen Unternehmen werfen zahlreiche komplexe Rechtsfragen auf, deren nähere Analyse den Rahmen dieses Exkurses sprengen würde. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf eine lediglich überblicksmäßige Darstellung einiger der zentralen Rechtsfragen und aktuellen Entwicklungen.

Erforderlich für eine Klage basierend auf dem ATS ist nach dem Wortlaut der Bestimmung, dass der Beklagte gegen „the law of nations or a treaty of the United States” verstoßen hat, also gegen Völkerrecht oder einen für die USA verbindlichen Vertrag. Umstritten war – und ist zum Teil nach wie vor – was konkret unter Völkerrecht im Sinne des ATS zu verstehen ist und ob die Formulierung „law of nations“ allgemein Völkergewohnheitsrecht („customary international law“)[11] oder etwa nur „ius cogens“ erfasst.[12] US-Gerichte interpretierten den Anwendungsbereich des ATS in Bezug auf Völkerrecht in mehreren Verfahren unterschiedlich; die Entscheidung des Supreme Court im Fall Sosa[13] dürfte jedoch den bereits zuvor von Gerichten formulierten Standard im Wesentlichen bestätigen, wonach völkerrechtliche Normen um als einklagbar unter dem ATS zu gelten „specific, universal and obligatory“ sein müssen.[14]

Zu den Straftaten, die bisher grundsätzlich einklagbar unter dem ATS waren, zählen vor allem Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, Vergewaltigung und Sklaverei.[15]

Weitgehend bedeutungslos ist indes der Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge im Rahmen der ATS-Klagen geblieben.[16]

Primäre Adressaten des Völkerrechts sind Staaten, weshalb sich die grundsätzliche Frage stellt, inwieweit private Akteure und insbesondere Unternehmen Völkerrecht überhaupt verletzen und damit nach dem ATS verantwortlich gemacht werden können. Nach der von den US-Gerichten entwickelten „color of law“-Theorie, kann das Handeln von Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen dem Staat zugerechnet werden, etwa wenn Private an der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe teilnehmen, bestimmte staatliche Vorrechte genießen oder die Verbindung zwischen Staat und Unternehmen in sonstiger Weise derart eng ist, dass das Verhalten der Privatperson billigerweise dem Staat zugerechnet werden kann.[17]

Zudem gibt es völkerrechtliche Normen, die Private unmittelbar verpflichten; unabhängig von einer Verbindung zu staatlichem Handeln. Im Fall Kadic zählte das Gericht dazu: Völkermord, Kriegsverbrechen und Sklaverei. Auch für Straftaten, die im Zusammenhang mit diesen Verbrechen begangen wurden, haften Private laut den Ausführungen des Gerichts unmittelbar.[18]

Zu den umstrittensten Fragen zählte vor allem aber, ob neben natürlichen Personen auch Unternehmen geklagt werden könnnen.

So entschied etwa im Jahr 2010 im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum[19] der 3-Richter-Senat des Berufungsgerichts mit 2:1 Stimmen, dass eine Klage gegen Unternehmen nach dem ATS unzulässig wäre.[20] Zur Begründung schrieb das Gericht: „[…] customary international law has steadfastly rejected the notion of corporate liability for international crimes, and no international tribunal has ever held a corporation liable for a violation of the law of nations.“[21] Andererseits führten mehrere Berufungsgerichte aus, unter anderem im Fall Flomo v. Firestone im Zusammenhang mit Kinderarbeit auf Kautschukplantagen in Liberia im Jahr 2011, dass das ATS sehr wohl auf Unternehmen anwendbar sei.[22]

Mit Spannung wurde daher die Entscheidung des Supreme Court im Fall Kiobel erwartet.

Auch im Vorfeld der Kiobel-Entscheidung wurden die Kontroversen rund um das ATS deutlich. Unternehmensverbände und Regierungsvertreter traten für ein Ende des ATS als Grundlage für Menschenrechtsklagen ein, während Menschenrechtsorganisationen auf einen Durchbruch zu Gunsten eines effektiven, internationalen Menschenrechtsschutzes hofften.[23] In seiner Entscheidung im April 2013 setzte sich der Supreme Court mit dieser Frage jedoch nicht auseinander, sondern wies die Klage mit der Begründung zurück, dass das ATS grundsätzlich nicht für im Ausland begangene Rechtsverletzungen gelte.[24] Weder aus dem Wortlaut, noch aus der Geschichte oder dem Zweck des ATS gebe es einen klaren Hinweis auf die extraterritoriale Anwendbarkeit dieses Gesetzes.[25] Allein der Umstand, dass das ATS auf Völkerrechtsverletzungen Bezug nehme, widerlege nicht die Vermutung gegen die extraterritoriale Anwendung von Gesetzen, da Verletzungen des Völkerrechts auch in den USA geschehen können.[26]

Im Fall Kiobel habe, so der Supreme Court, der gesamte relevante Sachverhalt außerhalb der USA stattgefunden. Für US-amerikanische Zuständigkeit benötige es jedoch einen ausreichenden Bezug zum Territorium der USA, eine „bloße unternehmerische Präsenz“ („mere corporate presence“) reiche für die Begründung US-amerikanischer Jurisdiktion nicht aus.[27]

Die Entscheidung des Supreme Court wurde von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International als Rückschlag für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen bei der Durchsetzung von Schadenersatzforderungen kritisiert.[28]

In welchem konkreten Ausmaß die Entscheidung des Supreme Court den Anwendungsbereich des ATS für Menschenrechtsklagen gegen Unternehmen einschränkt bzw ob die Entscheidung das Ende des ATS als Grundlage für Menschenrechtsklagen gegen Unternehmen bedeutet, ist nach der Entscheidung jedoch noch ungewiss. Die maßgebliche Frage ist, unter welchen Bedingungen bei Menschenrechtsverletzungen im Ausland ein zur Begründung der Jurisdiktion ausreichender Bezug zu den USA besteht. Der Supreme Court hat zur Frage der Zuständigkeit ausgeführt, dass die Ansprüche des Klägers das Territorium der USA mit ausreichender Stärke berühren und betreffen müssen. Mit der Formulierung „claims touch and concern the territory of the United States […] with sufficient force […]“[29] hat er jedoch einen Interpretationsspielraum offen gelassen.

In den USA erfolgte dann auch unmittelbar nach der Entscheidung des Supreme Court eine kontroverse Diskussion unter Rechtsexperten, wie das Urteil zu interpretieren sei und ob das ATS auch in Zukunft noch für für Klagen gegen Unternehmen im Zusammenhang mit ausländischen Menschenrechtsverletzungen offen stehen würde.[30]

Klar ist lediglich, dass bei Klagen ohne Bezug zu den USA, in denen ausländische Unternehmen aufgrund von Handlungen außerhalb der USA geklagt werden, keine Zuständigkeit nach dem ATS besteht. In jenen Fällen, in denen US-amerikanische Unternehmen Verletzungen des „law of nations“ im Ausland fördern oder dazu beitragen, könnten Klagen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch in Zukunft nach dem ATS zulässig sein.[31] Es bleibt abzuwarten, wie sich die Judikatur nach der Entscheidung im Fall Kiobel in den nächsten Jahren entwickeln wird.[32] Vor allem ist die Frage, ob das ATS auf Klagen gegen Unternehmen überhaupt anwendbar ist, nach wie vor nicht geklärt.

Somit scheint als hätte sich die Einschätzung eines US-Rechtsprofessors nach der Entscheidung des US Supreme Court im Fall Sosa im Jahr 2004 bewahrheitet: „In the end, then, the real battle over the ATS has just begun…“[33]

Und schließlich wurden in der Diskussion nach der Entscheidung des Supreme Court im Fall Kiobel auch Stimmen laut, wonach Menschenrechsaktivisten in Zukunft den Fokus verstärkt auf die strafrechtliche Verfolgung von Unternehmen richten würden.[34]

 

Fußnoten:
[1] Zwischen 1789 und 1980 gab es gestützt auf das ATS lediglich zwei erfolgreiche Klagen; vgl Hailer, Menschenrechte vor Zivilgerichten, 35. [2] Filartiga v. Pena-Irala, 630 F. 2d 876 (2d Cir. 1980). [3] Vgl Beisinghoff, Corporations and Human Rights, 116 ff. [4] Trajano v. Marcos, 878 F.2d 1439 (9th Cir.1989). [5] Paul v. Avril, 812 F. Supp. 207 (S.D. Fla. 1993). [6] Kadic v. Karadzic, 70 F.3d 232 (2d Cir. 1995). [7] Vgl Reynolds/Zimmer, Haftung nach dem US-amerikanischen Alien Tort Statute?, RIW 3/2012, 140,  http://www.gibsondunn.com/publications/Documents/ZimmerReynolds-HaftenUnternehmen.pdf 

[8] Zu den häufigsten Gründe für die Abweisung zählten in der Vergangenheit die mangelnde persönliche Zuständigkeit der US-Gerichte für das beklagte Unternehmen, das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für den geltend gemachten Anspruch bzw die Abweisung aufgrund von „forum non conveniens“, dh dass es einen adäquaten ausländischen Gerichtsstand gibt, bei dem der Fall verhandelt werden kann. Vgl Reynolds/Zimmer, Haftung nach dem US-amerikanischen Alien Tort Statute?, 140.

[9] Vgl Reynolds/Zimmer, Haften Unternehmen nach dem US-amerikanischen Alien Tort Statute?, 140. [10] Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 569 U.S. (2013).[11] Vgl Koebele, Corporate Social Responsibility under the Alien Tort Statute, 18 f. Völkergewohnheitsrecht entsteht aus zwei Elementen: aus einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung („opinio iuris“) und aus einer allgemeinen Übung über eine bestimmte Zeitdauer („state practice“) der Völkerrechtssubjekte. Es bindet alle Staaten bis auf jene, die sich von Anfang an widersetzt haben („persistent objector“). Bestimmte Kernbestimmungen des Völkerrechts, das sogenannte „ius cogens“, sind zwingendes Recht, gelten daher unbedingt für alle Staaten unabhängig von einem „persistent objector“. [12] Siehe Siderman de Blake v. Republic of Argentina, 965 F.2d 699, 711 (9th. Cir. 1992); vgl Koebele, Corporate Social Responsibility under the Alien Tort Statute, 22 ff. [13] Sosa v. Alvarez-Machain, 542 US 692 (2004). [14] So zitiert der Supreme Court in Sosa vs. Alvarez Machain 542, 692 U.S., 732 (2004) die Entscheidung im Fall Tel Oren vs Libyan Arab Republic: „Actionable violations of international law must be of a norm that is specific, universal, and obligatory“. [15] Vgl Koebele, Corporate Social Responsibility under the Alien Tort Statute, 55 ff; Feldberg, Der Alien Tort Statute, 127 ff.

[16] Das US-amerikanische Recht unterscheidet zwischen „self-executing“ und „non-self-executing treaties“. Der Unterschied ist der Grad der Bestimmtheit: „Self-executing“ ist eine Vertragsbestimmung, wenn der Anspruchsberechtigte und der Anspruch in einer ausreichend konkreten Art und Weise definiert sind. Die unmittelbare Wirkung völkerrechtlicher Verträge gegenüber Einzelnen wird nur in Ausnahmefällen angenommen. US-amerikanische Gerichte zeigen sich äußerst zurückhaltend bei der Qualifikation eines Abkommens als „self-executing“. Vgl Feldberg, Der Alien Tort Statute, 124 ff. [17] Im Fall Kadic v. Karadic, 70 F.3d., 232  (2d Cir. 1995) wurde die „color of law doctrine“ erstmals im Zusammenhang mit dem ATS erörtert. In der Folge wurden von Gerichten weitere ähnliche Methoden der Zurechnung zu staatlichem Handeln entwickelt wie der „nexus approach“ (Abdullahi v. Pfizer Inc., 562 F.3d 163) und der „symbiotic relationship approach“ (Sinaltrainal v. Coca-Cola Co.,578 F.3d 1252). Siehe dazu Koebele, Corporate Social Responsibility under the Alien Tort Statute, 228 ff. [18] Vgl Koebele, Alien Tort Statute, 245 ff. [19] Kiobel v. Royal Dutch Petroleum, 621 F.3d 111 (2d Cir. 2010).

[20] Vgl Keitner, Kiobel v. Royal Dutch Petroleum: Another Round in the Fight Over Corporate Liability Under the Alien Tort Statute, in: ASIL Insights, Vol 14, 2010, http://www.asil.org/insights/volume/14/issue/31/kiobel-v-royal-dutch-petroleum-another-round-fight-over-corporate [21] Urteil S 9, online abrufbar unter: http://www.nylj.com/nylawyer/adgifs/decisions/092010cabranes.pdf [22] Flomo v. Firestone Nat. Rubber Co., LLC, 643 F.3d 1013, 1021 (7th Cir. 2011). [23] Umfangreiche Hintergrundmaterialien und Stellungnahmen zum Verfahren im Vorfeld der Entscheidung,  Business and Human Rights Resource Centre, Kiobel: US Supreme Court Review of Alien Tort Statute – Background Materials, http://business-humanrights.org/en/kiobel-us-supreme-court-review-of-alien-tort-claims-act-background-materials [24] Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 133 S.Ct. 1659 (2013); Urteil online abrufbar unter: http://business-humanrights.org/media/documents/kiobel-supreme-court-17apr-2013.pdf

[25] Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. (2013), 6 ff. [26] “The ATS covers actions by aliens for violations of the law of nations, but that does not imply extraterritorial reach – such violations affecting aliens can occur either within or outside the United States.” Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. (2013), 7. [27] “On these facts, all the relevant conduct took place outside the United States. And even where the claims touch and concern the territory of the United States, they must do so with sufficient force to displace the presumption against extraterritorial application. Corporations are often present in many countries, and it would reach too far to say that mere corporate presence suffices.” Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 14. [28] Amnesty International, Oberster US-Gerichtshof weist Klage von Nigerianer gegen Shell ab, 22.4.2013, http://www.amnesty.ch/de/themen/wirtschaft-menschenrechte/shell-nigeria/dok/2013/der-oberste-us-gerichtshof-weist-klage-ab [29] Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. (2013), 14. [30] Für einen Überblick über die Diskussion siehe Opinio Juris, Kiobel Insta-Symposium, 17.4.2013, http://opiniojuris.org/2013/04/17/kiobel- -symposium/; Business and Human Rights Resource Centre, Shell lawsuit (re Nigeria – Kiobel & Wiwa), http://business-humanrights.org/en/shell-lawsuit-re-nigeria-kiobel-wiwa %5B31%5D Vgl Hathaway, Kiobel Commentary: The door remains open to “foreign squared” cases, SCOTUSblog, 18.4.2013, http://www.scotusblog.com/2013/04/kiobel-commentary-the-door-remains-open-to-foreign-squared-cases/

[32] Eine weitere restriktive Entscheidung des Supreme Court, wonach die US-amerikanische Tochtergesellschaft keine Jurisdiktion über die ausländische Muttergesellschaft für Handlungen im Ausland begründet, folgte in Daimler AG v. Bauman, et al, 134 S.Ct. 746 (2014). [33] Sebok, The Alien Tort Statute: How Powerful a Human Rights Weapon Is It?, 12.7.2004, http://writ.news.findlaw.com/sebok/20040712.html [34] So etwa die kanadische Strafrechts- und Menschenrechtsexpertin Elise Groulx-Diggs in: Goldhaber, The Global Lawyer: Kiobel´s Continental Cousins, The Litigation Daily, 15.5.2013, http://www.americanlawyer.com/digestTAL.jsp?id=1202600260943&The_Global_Lawyer_Kiobels_Continental_Cousins_&slreturn=20130416154029