Welche Rolle spielt Unternehmensstrafrecht in Bezug auf Konzernverbindungen? In diesem Blog Post ein kurzer Blick auf die Verbandsverantwortlichkeit in Österreich und die Frage, inwieweit die Muttergesellschaft bei Straftaten untergeordneter Konzerngesellschaften strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
In Österreich ist nach der Konzerndefinition in § 15 AktG bzw 115 Abs 1 GmbHG ein Konzern ein Verbund rechtlich selbstständiger Unternehmen, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Der Unternehmensverbund im Konzern ist nicht nur in Österreich die wichtigste Organisationsform großer, insbesondere börsennotierter Unternehmen. Dennoch bestimmt das VbVG nichts zur Verantwortlichkeit in Konzernverhältnissen. In Österreich scheint der Gesetzgeber mit der rechtlichen Erfassung von Konzernverhältnissen generell zurückhaltend zu sein. Abseits der Regelung zum Konzernabschluss existieren in der österreichischen Rechtsordnung nur rudimentäre Bestimmungen zB im Steuerrecht. Hingegen ist es etwa im europäischen Kartellrecht möglich, wenn juristische Personen eines Konzerns gegen Art 101, 102 AEUV (vormals Art 81, 82 EGV) verstoßen, anderen Konzerngesellschaften – insbesondere der Muttergesellschaft – eine Geldbuße aufzuerlegen.
Das VbVG stellt jedoch in § 1 Abs 2 ausdrücklich auf juristische Personen bzw eingetragene Personengesellschaften und auf die rechtliche Selbstständigkeit ab, weshalb ein Konzern als Gesamtheit kein Verband ist, und es somit auch nicht möglich ist, einen Konzern als Täter im Sinne des VbVG anzusehen.
Allerdings ist die leitende Konzerngesellschaft, auch wenn es keine grundsätzliche Verantwortlichkeit für Straftaten von Subunternehmen gibt, keineswegs in jedem Fall vor strafrechtlicher Verantwortung für Straftaten anderer Konzerngesellschaften gefeit. Der Weg, über welchen die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes für Straftaten, die in anderen Konzerngesellschaften ausgeführt werden, entstehen kann, ist die Verantwortlichkeit aufgrund mittelbarer Täterschaft – insbesondere die der Muttergesellschaft bzw ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter als Beitrags- oder Bestimmungstäter.
Jede physische oder psychische kausale Förderung einer Straftat kann eine Verantwortlichkeit als Beitragstäter entstehen lassen, jede psychische Einwirkung auf den Tatentschluss von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern in Subunternehmen eine Verantwortlichkeit als Bestimmungstäter.
Der Weg über die Beitrags- und Bestimmungstäterschaft eröffnet auch in Bezug auf die Verfolgung von Straftaten, deren unmittelbare Tatverwirklichung im Ausland stattfindet – etwa in einer Tochtergesellschaft in einem Entwicklungsland – Möglichkeiten zur inländischen Strafverfolgung. Die Förderung einer Auslandstat vom Inland aus unterliegt nämlich österreichischer Jurisdiktion.
Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit in Konzernverhältnissen, ist zu berücksichtigen, dass zu den Voraussetzung für die Verbandsverantwortlichkeit zählt, dass die Tat entweder zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist oder dass durch sie Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1). Und in der Regel werden Taten, die zum Vorteil der Tochtergesellschaft begangen worden sind auch zu Gunsten des Konzerns und damit auch zu Gunsten der Muttergesellschaft verübt – wie Univ. Prof. Dr. Kert näher ausführt (siehe Kert, Verbandsverantwortlichkeit im Konzern, in: Vavrovsky (Hg), Handbuch Konzernhaftung, Wien 2008, 141-177). Konzerne sind schließlich Zusammenschlüsse zu wirtschaftlichen Zwecken, so dass von Erträgen der Tochtergesellschaft auch die Muttergesellschaft, welche an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, profitiert. Die Muttergesellschaft wird daher in vielen Fällen aus der Straftat einer Tochtergesellschaft einen wirtschaftlichen Profit ziehen, wenn diese daraus Gewinne erlangt oder sich Aufwendungen erspart.
Sofern die Tat nicht zu Gunsten der Muttergesellschaft begangen worden ist, kann diese dennoch eine Verantwortlichkeit treffen, wenn durch die Tat den Verband treffende Pflichten verletzt worden sind. Zu prüfen ist dabei, inwieweit der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft bestimmte Aufsichtspflichten zukommen. Solche Aufsichtspflichten setzen das Bestehen einer Garantenstellung der Muttergesellschaft voraus.
Auch wenn für Verbände wie für natürliche Personen keine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Straftaten besteht, existiert, wie Kert erörtert, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ein spezielles Verhältnis, aus dem sich bestimmte Aufsichtspflichten der Muttergesellschaft ergeben. Die Konzernspitze (Muttergesellschaft, Holding) ist grundsätzlich für die Kontrolle jener Gefahren verantwortlich, die vom Konzern und von den im Konzern zusammengefassten Gesellschaften ausgehen – eine Verpflichtung, die sich damit begründet, dass Tochtergesellschaften durch die Konzernleitung gegründet oder in den Konzern eingegliedert werden und der Konzern und damit auch die Muttergesellschaft von ihrer Tätigkeit profitieren. Dadurch, dass der Konzern bzw die Konzernleitung ihren Tätigkeitsbereich durch die Tochtergesellschaft erweitern, hat die Muttergesellschaft – zumindest in einem gewissen Rahmen – auch für Gefahren einzustehen, die durch dieses erweiterte Tätigkeitsgebiet des Konzerns geschaffen werden.
Die Muttergesellschaft trifft, so Kert, jedenfalls dann eine Verantwortlichkeit, sofern eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in einem zentralistisch organisierten Konzern im Wesentlichen nur die Weisungen der Muttergesellschaft ausführt und in der Geschäftsführung fast keinen eigenen Handlungsspielraum hat. Eine Beschränkung der Aufsichtspflichten auf hundertprozentige Tochtergesellschaften und Fälle der Personalidentität zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft greift allerdings zu kurz: Wie Kert ausführt, wird – selbst wenn der Konzern weniger zentral organisiert ist und die Tochtergesellschaft zumindest in Einzelfragen autonom entscheidet – die Muttergesellschaft grundsätzlich eine Pflicht zur Verhinderung strafrechtlich relevanter Erfolge treffen. Und selbst wenn ein Konzern dezentral geführt wird, dürfte die Muttergesellschaft im Sinne des Schutzes der Rechtsgüter Dritter eine Überwachungspflicht zumindest in Bezug auf die Grundsatzentscheidungen der Tochtergesellschaften treffen. Hat die Muttergesellschaft Informationen über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen der Tochtergesellschaft, ist sie jedenfalls verpflichtet, einzugreifen.
Grundsätzlich ist die Konzernspitze also zur Überwachung der aus dem Konzern insgesamt hervorgehenden Unternehmensgefahren verpflichtet. Bei Straftaten in untergeordneten Konzerngesellschaften ist zu prüfen, inwieweit die Muttergesellschaft über Straftaten informiert gewesen ist, Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt hat oder Straftaten möglicherweise auch aktiv gefördert bzw zu diesen bestimmt hat.
Anzumerken ist, dass es an einschlägiger Judikatur zur strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit gerade auch in Bezug auf Konzernverhältnisse – mit Blick auf den konkreten Umfang der Aufsichts- und Garantenpflichten der Muttergesellschaft – nach wie vor mangelt.
Konzerne sind aber jedenfalls angehalten, durch eine konzernweite Compliance-Organisation strafbaren Verhalten in ihren Tochtergesellschaften entgegenzuwirken – vor allem auch bei Unternehmensaktivitäten in Entwicklungsländern und Konfliktregionen, in denen die Risiken für Straftaten und für Menschenrechtsverletzungen erhöht sind.
Weiterführende Informationen: Kert, Verbandsverantwortlichkeit im Konzern, in: Vavrovsky (Hg), Handbuch Konzernhaftung, Wien 2008, 141-177).
Kathollnig, Unternehmensstrafrecht und Menschenrechtsverantwortung. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen im Rahmen internationaler Unternehmensaktivitäten, Schriftenreihe der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen Band 28, Wien 2016.
